Die Verfassung
der Stiftung "Katholische Canisiusstiftung Ingolstadt"
Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts
Präambel
Der Katholische Seminarverein für Ingolstadt und Umgebung e. V. hat im Jahre 1923 eine selbstständige, örtliche Stiftung bürgerlichen Rechts unter den Namen „Katholische Canisiusstiftung Ingolstadt“ errichtet. Diese Stiftung wurde mit Entschließung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. September 1957 als kirchliche Stiftung im Sinne von Art. 36, Satz 1 des Bayer. Stiftungsgesetzes vom 26. November 1954 erklärt. Für sie gilt folgende, am 29. Juli 1923 vom Kath. Seminarverein beschlossene, vom Stiftungsrat zuletzt am 09. Dezember 2009 revidierte und stiftungsaufsichtlich genehmigte Verfassung.
Art. 1: Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen „Katholische Canisiusstiftung Ingolstadt“.
- Sie hat ihren Sitz in Ingolstadt.
- Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
- Protektor der Stiftung ist der Bischof von Eichstätt.
Art. 2: Stiftungszweck
- Stiftungszweck ist die Schaffung von studentischem Wohnraum in zeitgemäßer Ausstattung zu möglichst günstigen Mietpreisen. Auch andere in der Ausbildung Stehende können in die Wohnheime aufgenommen werden. Vorrangig begabten und religiös interessierten Studentinnen/Studenten und Schülerinnen/Schülern aus sozial schwächeren Familien soll die Aufnahme in die Wohnheime gewährt werden.
Weiterer Zweck ist die Bereitstellung eines gesunden, qualitativ hochwertigen aber preisgünstigen Verpflegungsangebotes an Studentinnen/ Studenten und Schülerinnen/ Schüler. Die Stiftung betreibt dazu entsprechende Bewirtungseinrichtungen.
Der ursprünglich bei Gründung der Stiftung etablierte Stiftungszweck, nämlich die Errichtung und der Betrieb eines Studienseminars im Canisiuskonvikt, das dazu bestimmt war, Schülern der weiterführenden Schulen der Stadt Ingolstadt, Unterkunft und Verpflegung sowie eine gediegene religiös-sittliche Erziehung im Geist des katholischen Glaubens zu gewähren, ruht derzeit. Es ist Sorge zu tragen, dass nach sich ändernden Rahmenbedingungen der ursprüngliche Stiftungszweck wieder auflebt.
Art. 3: Gemeinnützigkeit der Stiftung
- Die Kath. Canisiusstiftung Ingolstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 53 AO des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Stiftung ist korporatives Mitglied im „Caritasverband für die Diözese Eichstätt e. V.“
Art. 4: Vermögen und Finanzierung der Stiftung
- Das Stiftungsvermögen besteht aus folgenden in einer Liste gesondert ausgewiesenen Teilen:
- aus den bebauten und unbebauten Grundstücken der Stiftung
- aus dem beweglichen Inventar
- aus sonstigen Vermögenswerten und –rechten.
- Der Finanzierung des Stiftungszweckes dienen:
- die Erträge aus dem Stiftungsvermögen
- die Einnahme aus Verpflegungsgeldern der Bewirtungsbetriebe
- die Einnahmen aus der Vermietung der Studentenzimmer
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- Spenden des Vereins „Freunde des Canisiuskonvikts Ingolstadt e.V.“
- Leistungen derer, die Dienste beanspruchen
- sonstige freiwillige Zuwendungen.
- Soweit die Stiftung ihren Zweck nicht selbstständig zu erfüllen vermag, stellt der Protektor der Stiftung aus finanziellen Mitteln der Diözese Eichstätt den Stiftungszweck im Rahmen des Möglichen sicher.
- Es dürfen steuerlich zulässige Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen; dies gilt insbesondere auch für Rücklagen zum Gebäudeunterhalt. Der steuerrechtlich zulässige Anteil des jährlichen Überschusses der Einnahmen über den Kosten aus Vermögensverwaltung kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
- Die jährlich zu erstellende Bilanz ist mit der Gewinn- und Verlustrechnung für die einzelnen Bereiche durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und dem Stiftungsrat, dem Finanzamt und dem Bischöflichen Ordinariat als Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Art. 5: Der Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern katholischen Bekenntnisses, nämlich einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
- Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus je
- einem Vertreter der Diözese Eichstätt.
- einem Vertreter des Dekanates Ingolstadt oder des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätt.
- einem Vertreter der Kath. Hochschulgemeinde oder des Vereins „Freunde des Canisiuskonvikts Ingolstadt e.V.“ oder der Hochschule Ingolstadt (Träger/Verwaltung/Lehrkörper)
- einem Vertreter der Lehrerschaft oder der Elternbeiräte der Schulen, für die die Stiftung Verpflegungsbetriebe führt, oder einem Vertreter der Katholischen Universität Eichstätt – Ingolstadt (Stiftung/Verwaltung/Lehrkörper).
- einem Vertreter der Einwohnerschaft der Stadt Ingolstadt.
- Das Stiftungsratsmitglied gemäß Satz 2 a wird vom Bischof von Eichstätt ernannt. Die unter 2 b – 2 d genannten Mitglieder werden von den zu vertretenden Institutionen vorgeschlagen und vom Bischof von Eichstätt bestätigt. Das Mitglied gemäß 2 e ernennt der Stadtrat von Ingolstadt.
- Gegen die Abordnung des unter 2 e) genannten Vertreters steht dem Bischof von Eichstätt ein Einspruchrecht zu.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird durch den Bischof von Eichstätt ernannt.
- Der Stiftungsrat ist vor der Berufung neuer Mitglieder zu hören.
- Die Amtszeit der Stiftungsräte beträgt 5 Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
Art. 6: Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat ist oberstes beschließendes Organ der Stiftung. Er ist insbesondere zuständig für
- die Genehmigung zum Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Aufnahme von Krediten oder der Übernahme von Bürgschaften jeweils ab einem Wert von EUR 100.000,–
- Personalangelegenheiten für Angestellte im höheren Dienst (ab vergleichbarer Vergütungsgruppe 12 TVöD)
- Beschlussfassung über den Stiftungshaushalt
- Entgegennahme der Rechnungslegung und Beschlussfassung über die Entlastung
- Aufsicht über die ordnungsgemäße Leitung der Bewirtungsbetriebe und Verwaltung des Grundbesitzes.
- Entscheidung über die Höhe des Mietzinses bei Studentenzimmern und den übrigen Miet- und Pachtverträgen.
- Annahme von Dienstaufträgen Dritter (Liegenschaftsverwaltungen, Finanzierungs- und Baubetreuungen usw.)
- Bestellung des Wirtschaftsprüfers
- Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung
- Berufung von Ehrenmitgliedern des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat insbesondere die Stellung eines Aufsichtsrates
- Bei Veräußerung und Belastung von Stiftungsvermögen ist die stiftungsaufsichtliche Genehmigung einzuholen.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
- Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder bei der Beschlußfassung anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit in dieser Verfassung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich. Sie kann jedoch im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften angemessen vergütet werden.
- Der Stiftungsrat kann zu seinen Beratungen sachkundige Personen beiziehen.
- Der Stiftungsverwalter und Ehrenmitglieder nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend ohne Stimmrecht teil.
- Der Stiftungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Mitglieder, auch anwesende Dritte, sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten verpflichtet, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach einer Geheimhaltung zweifelsfrei nicht bedarf.
Art. 7: Der Vorsitzende des Stiftungsrates
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat folgende Aufgaben:
- er führt die laufenden Geschäfte der Stiftung;
- er vertritt die Stiftung im rechtsgeschäftlichen Verkehr und vor Gericht;
- er vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates
- er beruft und entlässt die Bediensteten der Stiftung.
Der Stiftungsratsvorsitzende hat somit die Stellung des Vorstands
- Im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens aus dem Stiftungsrat führt der Vertreter des Vorsitzenden die Geschäfte der Stiftung.
- Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Darüber hat er dem Stiftungsrat in der nächsten Sitzung zu berichten.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates bedient sich zur Erledigung seiner Amtsgeschäfte der Unterstützung durch die Stiftungsverwaltung. Diese wird geleitet durch einen hauptberuflichen Stiftungsverwalter.
Art. 8: Stiftungshaushalt
- Der Stiftungshaushalt ist zusammen mit dem Stellenplan vor Beginn des Rechnungsjahres aufzustellen. Er bildet die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Bei verspäteter Aufstellung bleibt der Stiftungshaushalt des Vorjahres vorläufig verbindlich.
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach kaufmännischen Grundsätzen und nach geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen.
- Die Aufstellung des Haushalts ist obligatorische Aufgabe der Stiftungsverwaltung
Art. 9: Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
- Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres legt der Vorsitzende dem Stiftungsrat über die Ausführung des Stiftungshaushaltes Rechnung.
- Die Rechnung ist in gleichbleibender Form abzufassen und muss den Vermögens- und Rücklagennachweis enthalten.
- Die Erstellung der Jahresrechnung ist obligatorische Aufgabe der Stiftungsverwaltung
- Die Rechnungsprüfung obliegt dem Bischöflichen Ordinariat Eichstätt als kirchliche Aufsichtsbehörde.
Art. 10: Personal der Stiftung
- Die Stiftung ist befugt, Stiftungsangestellte und -arbeiter einzustellen.
- Der Verwalter der Stiftung und andere Angestellte im höheren Dienst (ab vergleichbar Vergütungsgruppe 12 TVöD) werden auf Beschluss des Stiftungsrates angestellt.
- Die übrigen Bediensteten werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem Verwalter der Stiftung eingestellt und entlassen.
- Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten richten sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes der Bayerischen (Erz-) Diözesen (ABD) bzw. Folgerecht, soweit nicht in den Anstellungsverträgen Abweichendes vereinbart ist.
- Die Bediensteten der Stiftung sind verpflichtet, den Stiftungszweck nach Art der Stiftungsverfassung zu fördern.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist Dienstvorgesetzter des Stiftungsverwalters, der Stiftungsverwalter aller übriger Angestellten der Stiftung
- Der Verwalter vollzieht den für die Stiftung genehmigen Jahreshaushalt und Beschlüsse des Stiftungsrates
Art. 11: Änderung der Stiftungsverfassung und Auflösung der Stiftung
- Änderungen der Stiftungsverfassung werden vom Stiftungsrat mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, die Auflösung der Stiftung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Änderungen der Stiftungsverfassung und Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats Eichstätt als Stiftungsaufsichtsbehörde.
- Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Bischöflichen Stuhl von Eichstätt zu, der es nach Möglichkeit im Sinne des ursprünglichen Stiftungszweck zu verwenden hat. Der Stiftungsrat ist vorher zu hören.
Ingolstadt, den 09. Dezember 2009
Altlandrat Dr. Xaver Bittl
Stiftungsratsvorsitzender